Aufgrund gesetzlicher Änderungen ist eine Neufassung unserer Satzung notwendig. Auf der Jahreshauptversammlung am 12.März 2010 werden die Neuerungen vorgestellt und stehen zur Abstimmung auf der Tagesordnung.
Information oder Rückfragen beantworten wir gerne in Geschätsstelle.
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1Name und
Sitz des Vereins
Der Verein führt seit dem 25. Oktober 1945 den Namen “Verein
für Leibesübungen (VfL) Bad Nenndorf e.V.” und hat seinen Sitz in Bad Nenndorf.
Er ist aus der Turnerschaft Bad Nenndorf hervorgegangen, die am 19. August 1933
durch den Zusammenschluss des “MTV 98 Groß Nenndorf” und “Germania Klein
Nenndorf” entstanden ist. Er ist unter der Nr. VR 442 in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Stadthagen eingetragen.
§ 2Zweck des
Vereins
Der Zweck des Vereins ist, fachlich und überfachlich Sport
zu treiben, und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
Der VfL Bad Nenndorf e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf
dem Gebiet des Sports.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks wird insbesondere
erreicht durch Ausführung:
·von
geordneten Sport- und Spielübungen
·von Vorträgen, Kursen, sportspezifischen und sportübergreifenden Vereinsveranstaltungen und Maßnahmen
·von
Breiten-, Leistungs- und Jugendsport
·von
Präventions- und Reha - Maßnahmen
· von Ausbildungen und den Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern
·von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
·die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen,
sportlichen Wettkämpfen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist politisch und religiös neutral. Handlungen, die gegen die Achtung
der Menschenwürde und gegen ein faires Miteinander verstoßen, werden nicht
toleriert. Wir distanzieren uns von Rassismus, Ausländerfeindlichkeit,
Antisemitismus, Gewalt und menschenverachtenden Positionen.
§ 3Mitgliedschaft
in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen
e.V. mit seinen Gliederungen sowie Fachverbänden und regelt im Einvernehmen mit
deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe
des Vereins werden durch die vorliegende Satzung und die Satzung der in § 3
genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus
der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen
entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder
grundsätzlich keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Wer Tätigkeiten im
Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss
eine angemessene Vergütung erhalten. (Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a
EStG)
§ 5Gliederung
des Vereins
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die
ausschließliche Pflege ihrer Sportart betreiben. Jedes Mitglied kann in
beliebig vielen Abteilungen Sport treiben. Der Vereinsvorstand entscheidet über
die Gründung und die Auflösung der Abteilungen.
Der Abteilungsvorstand
regelt alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf der Grundlage
dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Mitgliedschaft
§ 6Erwerb
der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf
Antrag erwerben, sofern sie diese Satzungsbestimmungen durch Unterschrift
anerkennt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften des
gesetzlichen Vertreters.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vereinsvorstand.
§ 7Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des
Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind
jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 8Erlöschen
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)durch
schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderhalbjahres;
b)durch
Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates;
c)durch
Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, sofern
ein Verstoß nach § 9 b) vorliegt;
d)durch
Tod
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund
der bisherigen Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein unberührt.
§ 9Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitglieds nach § 8 b) und c) kann
nur erfolgen:
a) wenn
die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder in grober Weise oder
schuldhaft verletzt werden;
b)wenn das
Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt, insbesondere seine
Beiträge auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt;
c)wenn das
Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft
zuwiderhandelt, insbesondere gegen
die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob
verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des
Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung
vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.
§ 10Rechte der
Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a)durch Ausübung des Stimmrechtes an
den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
sowie Anträge an diese zu stellen. Stimm- und antragsberechtigt sind alle
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Stimmenübertragung ist
nicht möglich;
b)die Einrichtungen des Vereins im
Rahmen der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
c)an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen sowie Sport in allen Abteilungen
aktiv
auszuüben;
d)vom Verein einen Versicherungsschutz
im Rahmen der Leistungen des Landessportbundes Niedersachsen e.V. zu verlangen.
§ 11Pflichten
der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a)die Satzungen und Ordnungen des
Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der ihm angeschlossenen
Fachverbände zu befolgen sowie die Ziele des Vereins zu fördern;
b)nicht
gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c)die durch Beschluss der
Mitgliederversammlung und der jeweiligen Abteilungsversammlung festgelegten
Beiträge zu entrichten;
d)an allen sportlichen Veranstaltungen
nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben;
e)in allen aus der Mitgliedschaft zum
Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen
Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen,
ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw.. nach Maßgabe der
Satzung der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu
nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg
ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden
Angelegenheiten ausgeschlossen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die Organe des Vereins können sich Ordnungen geben, hierfür
ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des
jeweiligen Vereinsorgans erforderlich.
§ 13Die
Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern nach § 10 a) zustehenden Rechte werden
in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Sämtlichen Mitgliedern, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist
die Anwesenheit zu gestatten und Rederecht einzuräumen. Die ordentliche
Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres als
sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über ihre unten
genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorsitzenden des Vorstandes durch Aushang im Vereinsschaukasten, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und durch Veröffentlichung in mindestens einer
regionalen Zeitung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Anträge
zur Tagesordnung müssen vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich vorliegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, oder 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Vorstandes beantragen.
Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des
Vorstandes. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach §§ 17, 20 und
22.
Aufgaben
Der
Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten
zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a)Entlastung der Organe bezüglich der
Jahresrechnung und der Geschäftsführung
b)Wahl der
Vorstandsmitglieder
c)Wahl der
Mitglieder des Ehrenrates
d)Wahl von
mindestens drei Finanzprüfern
e)Bestätigung
der Abteilungsleiter und der Ressortleiter Jugend
f)Festsetzung
von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
g)Genehmigung
des Haushaltsvoranschlages
h)Ernennung
von Ehrenmitgliedern
i)Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a)Feststellung
der Anzahl der Stimmberechtigten
b)Genehmigung
des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung
c)Rechenschaftsbericht
des geschäftsführenden Vorstandes, der Finanzprüfer, der Ressortleiter Jugend
und der Abteilungsleiter
d)Aussprache
über die Berichte
e)Beschlussfassung
über die Entlastung
f)Neuwahlen (sofern sie anstehen)
g)Anträge
§ 14Vereinsvorstand
Zum Vereinsvorstand
gehören:
·der 1. Vorsitzende
·der 2. Vorsitzende Sport
·der 2. Vorsitzende Verwaltung/Finanzen
·der Geschäftsführer
·bis zu acht weitere Vorstandsmitglieder,
die auf Antrag en bloc gewählt werden können
·die Abteilungsleiter
·die beiden Jugendleiter, welche von der
Jugendversammlung gewählt werden. Einzelheiten hierzu regelt die Jugendordnung.
Der Vereinsvorstand
wird geleitet durch den 1. Vorsitzenden.
Der geschäftsführende
Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden 2.
Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer. (Vorstand i.S.d. § 26 BGB)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vereinsvorstandes vertreten.
Zur Erledigung von
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich
Beschäftigte anzustellen.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, mit Ausnahme der
Abteilungsleiter und der Ressortleiter Jugend, werden von der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
unbegrenzt zulässig. Nicht anwesende Kandidaten sind nur wählbar, wenn sie sich
vorher schriftlich dazu bereit erklärt haben. Der Vorstand ist notfalls
ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von
Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzten.
Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der
von allen Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
§ 15Abteilungen
Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung ist - nach Möglichkeit jährlich -
mit einer Frist von sieben Tagen durch Aushang im Vereinsschaukasten, unter
Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, einzuberufen.
Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand für
die Dauer von zwei Jahren. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Abteilungsvorstand
Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geführt,
der sich aus dem Abteilungsleiter sowie - nach Möglichkeit - mindestens zwei
Stellvertretern zusammensetzt. Der Abteilungsleiter muss das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Abteilungsvorstandes
obliegt der Abteilung.
Die Aufgabe des Abteilungsvorstandes ist, den Sportbetrieb
der Abteilung zu regeln und die vom zuständigen Fachverband oder seinen
Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 16Ehrenrat
Zusammensetzung
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern
sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im
Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden
von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zweiJahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt
zulässig.
Aufgaben
Der Ehrenrat entscheidet selbstständig und unabhängig über
Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall
mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit
eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über
den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9. Er tritt auf besonderen Antrag eines
Vereinsmitgliedes zusammen. Den Betroffenen ist mit einer Frist von zwei Wochen
vorher Zeit und Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Anschuldigungen mündlich
oder schriftlich Stellung zu nehmen.